Waffen Lohr

Jagd- und Sportwaffen

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AGB

Jagd- und Sportwaffen Franz Lohr

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, auch dann, wenn im Einzelfall nicht gesondert darauf hingewiesen wird. Mit der Auftragserteilung sowie mit der Entgegennahme der Ware erkennt der Käufer/Besteller diese Bedingungen als verbindlich an. Evtl. eigene Einkaufsbedingungen des Käufers/Bestellers werden nicht anerkannt und sind auch dann für den Verkäufer unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sondervereinbarungen gelten nur dann, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Für Lieferungen und Leistungen unter € 50,00 wird ein Zuschlag von € 5,00 berechnet, ausgenommen Ersatzmaterial und Serviceleistungen.

  1. Angebote, Vertragsschluss, Preise

Angebote sind freibleibend und unverbindlich, auch wenn dieses nicht extra erwähnt wird. Technisch bedingte Abweichungen davon sind ausdrücklich vorbehalten. Sofern für die Lieferung behördliche oder sonstige Zustimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind, steht die Auftragsbestätigung unter diesem Vorbehalt. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Netto-Preisen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  1. Sonderausführungen

Für Aufträge von Waren in Sonderausführung oder die extra für den Besteller beschafft werden oder für Sonderleistungen, sind bei Auftragserteilung mindestens 50 % des Wertes anzuzahlen.

  1. Liefertermine

Die angegebenen Liefertermine sind ca.-Termine; sie werden so gut wie möglich eingehalten. Bei höherer Gewalt, z. B. Feuer, Elementarereignissen, Streik usw., auch bei den Vorlieferanten, verzögern sich die Termine entsprechend; außerdem hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind erst nach Ablauf einer gesetzlichen Nachfrist und nur dann möglich, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Teillieferungen sind zulässig. Bei bestehenden Zahlungsrückständen, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen und Leistungen auszusetzen oder Aufträge zu stornieren. Lieferverzug wird dadurch nicht begründet.

  1. Versand und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt im Regelfall ab Lager Wurmannsquick inklusive Verpackung auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versand erfolgt mit geeigneten Transportmitteln nach unserer Wahl, sofern der Besteller keine andere Weisung erteilt. Sendungen per Bahnexpress werden ab Station Würzburg unfrei abgefertigt, Hausfrachtversand wird berechnet. Bei Versand per Post werden die Sendungen freigemacht und die Kosten in Rechnung gestellt. Ab € 250,– Nettowarenwert übernimmt der Verkäufer die Transportkosten für Stückgut bis zur zugelassenen Bahnstation bzw. bis zum Ort des Bestellers bei Transport durch Spedition und Postpaketen; ausgenommen

hiervon sind Wurfscheiben, Munition und Geschosse. Die Zustellgebühren, Hausfrachten usw. durch Bahn oder Spediteur sind in jedem Fall vom Besteller zu übernehmen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Lieferteile an den Transporteur auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer im Einzelfall die Versandkosten übernommen haben sollte. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Der Versand ab einem anderen Lagerort bleibt vorbehalten.

  1. Transportversicherung

Der Verkäufer veranlasst gegen Berechnung einer Prämie den Versicherungsschutz gegen Verlust oder Beschädigung von Sendungen per Postpaket, Bahnexpress, Bahnfracht, Spedition sofern vom Besteller nicht ausdrücklich bei Auftragserteilung oder generell darauf verzichtet wird. Andere Sendungsarten, z. B. Päckchen oder Warensendungen, können vom Verkäufer nicht versichert werden; das Risiko für Verlust bzw. Beschädigung trägt in diesem Fall der Besteller. Beschädigte Sendungen, auch bei nicht erkennbarer Beschädigung der Verpackung, sind vom Besteller unverzüglich (möglichst bei Zustellung) beim jeweiligen Transportunternehmen, spätestens innerhalb der vom Transportunternehmen vorgesehenen Fristen zu reklamieren. Die schriftliche Tatbestandsaufnahme des Transportunternehmens ist dem Verkäufer unverzüglich zur Verfügung zu stellen; bei Postversand erhält der Verkäufer die Bestätigung direkt von der Post. Verpackung bitte als Nachweis aufheben. Der vom Versicherer anerkannte Schaden wird nach Eingang dem Konto des Bestellers gutgebracht. Wenn keine Schadensmeldung vorgelegt wird, kann keine Regulierung erfolgen.

  1. Rücknahme von Waren

Wird eine Ware aufgrund einer vorher schriftlich vereinbarten Ansichtssendung innerhalb der schriftlich vereinbarten Frist in einwandfreiem Zustand zurückgesandt, so erfolgt nach Eingang volle Gutschrift des Warenwertes. Andere Waren werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit einem Abzug von 10 % des Warenwertes zurückgenommen, wenn diese innerhalb von 30 Tagen vorher vom Verkäufer geliefert worden sind. Sämtliche Waren müssen sich in ungebrauchtem oder einwandfreiem Zustand möglichst in der Original- Verpackung befinden und ursprünglich mitgelieferte Begleitpapiere müssen der Rücksendung beigefügt sein. Die Waren sind frei Haus Wurmannsquick anzuliefern und vom Besteller gegen Transportschäden und Verlust ausreichend mindestens 10 % über Warenwert – zu versichern. Ohne Vereinbarung zugesandte unfreie – oder Nachnahmesendungen seitens des Bestellers werden nicht angenommen. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

  1. Zahlung

Alle Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von  8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Der Verkäufer ist berechtigt, bei unbekannten Bestellern oder Bestellern, die in der Vergangenheit ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug – Verzug tritt mit Ablauf des in der Rechnung genannten Zahlungstermins ein – oder wird bekannt, dass beim Käufer Umstände eingetreten sind, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Bei nicht termingerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den banküblichen Kontokorrentzinsen geltend gemacht. Unberührt bleibt die Befugnis Fälligkeitszinsen zu verlangen und ebenso der Nachweis eines höheren Schadens. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber unter Vorbehalt angenommen, letztere nur nach vorheriger Vereinbarung. Abweichende Zahlungskonditionen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Es wird das Abbuchungsverfahren empfohlen; dazu muss dem Verkäufer ein Abbuchungsauftrag der Bank des Käufers vorliegen.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die betreffende Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Die Abtretung aller Forderungen, die aus dem Liefervertrag zustehen, ist unbeschränkt zulässig.

  1. Eigentumsvorbehalt

Geliefert wird unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bleibt der Verkäufer Eigentümer der Warenlieferung. Bei der Verarbeitung mit vom Käufer zur Verfügung gestellten Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom

Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der

Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest, einer Rückbelastung einer Bankabbuchung oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist verpflichtet bei Zugriff dritter Personen, z. B. durch Pfändung, auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sowie bei Vergleich, Konkurs, Gesamtvollstreckung oder Insolvenzverfahren den Verkäufer sofort unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen schriftlich zu informieren.

  1. Gewährleistung

Angaben über Qualität, Beschaffenheit, Abmessung, Leistung usw. der Ware sind orientiert an Mittelwerten. Abweichungen davon sind möglich. Insbesondere stellen diese Angaben keine zugesicherten Eigenschaften dar. Reklamationen sind innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang schriftlich bekannt zu geben, unter Bezug auf Rechnungsnummer und -datum. Weist die erworbene Ware während der gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach dem HGB einen Mangel der zugesicherten Eigenschaft auf, so hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Keine Garantie der Treffpunktlage mit Flintenlaufgeschoß bei verlöteten, kombinierten Waffen und Gebrauchtwaffen. Wie branchenüblich gilt die Gewährleistung nicht für Holz und Federn. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer bestehen nur insofern, als eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Soweit eine Schadenersatzpflicht auch für leichte Fahrlässigkeit in Betracht kommt, ist der Schadenersatzanspruch der Höhe nach auf den fünffachen Betrag der vertraglichen Gegenleistung des Käufers beschränkt. Für Auskünfte über waffenrechtliche Bestimmungen und über die Eignung von Waren für bestimmte Zwecke wird nicht gehaftet. Solche Auskünfte erfolgen außerhalb vertraglicher Verpflichtungen.

  1. Produkthaftung

Verändert der Käufer Ware oder verarbeitet er sie weiter, wird der Verkäufer von allen Ansprüchen freigestellt, soweit diese auf der Veränderung oder Verarbeitung der Ware beruhen. In diesen Fällen geht das Haftungsrisiko auf den Käufer über.

  1. Erlaubnisse

Schusswaffen und Munition werden nur an Besteller geliefert, die im Besitze einer gültigen Handelserlaubnis für Schusswaffen und Munition sind und die dem Verkäufer hiervon eine amtlich beglaubigte Bestätigung neueren Datums überlassen haben. Andere Besteller müssen dem Verkäufer eine amtlich beglaubigte Bestätigung ihrer Gewerbeerlaubnis für die einschlägigen Waren zur Verfügung stellen.

  1. Versicherungen

Der Käufer muss für die vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ausreichenden Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und Feuer einschließlich zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung z. B. Leitungswasser, ggf. Sprinkler-Leckage usw. (EC) gedeckt haben. Des weiteren muss eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Produkthaftung für die von ihm vertriebenen Waren bestehen. Auf Anforderung sind dem Verkäufer Bestätigungen des Versicherers zur Verfügung zu stellen.

  1. Datenschutz

Es wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Bestellers gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) elektronisch erfasst, gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten stehen allen mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmen zur Verfügung.

  1. Schlussbestimmungen

Es gilt das materielle Recht und das Prozessrecht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Wurmannsquick.

Gerichtsstand ist Eggenfelden, wenn der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder wenn bei Gewerbetreibenden im Sinne § 4 HGB Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung; auch der Verzicht auf dieses Erfordernis bedarf der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dasselbe gilt im Falle einer Vertragslücke. Es gelten dann die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Jagd- und Sportwaffen Franz Lohr Simbacher Str. 1 84329 Wurmannsquick, Amtsgericht Eggenfelden Steuernummer: 9113/246/200062